Unser Wald aus aktueller Sicht
Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Thalacker anläßlich des Frühlingswaldrundgangs der Licher FWG im Markwald Muschenheim
Beim erstmaligen Frühlingswaldrundgang der Licher FWG im Markwald Muschenheim im vorigen Jahr habe ich über die wichtigen Funktionen des Waldes, die er in unserer Zeit besitzt, gesprochen. Weiterhin kamen die ,,Positionen der Deutschen Forstwirtschaft" des Deutschen Forstwirtschaftsrates zur Sprache, und es wurden die Kernpunkte der für unseren Stadtwald und die Markwälder unserer Stadtteile Muschenheim, Bettenhausen und Birklar derzeit gültigen Forsteinrichtung aufgeführt. Danach gab es die erfreuliche Mitteilung, wonach der Waldwirtschaftsplan im Licher Haushalt 1999 kein Defizit aufweist. Die diesbezüglichen roten Zahlen in der Vergangenheit - mitbedingt durch die Sturmschäden - wurden erstmals durch eine ,,kleine" schwarze Zahl abgelöst. Im Hinblick auf die zunehmende Globalisierung des Holzmarktes wurde auf die Notwendigkeit der Einführung eines Gütesiegels für unser Holz hingewiesen. Letztlich kam der Waldschadengbericht 1998 der Landesforstverwaltung Hessen zur Sprache.
1. Waldschadensbericht 1999
Heute möchte ich mit dem Bericht des Hessischen Ministers für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten über den Zustand der hessischen Wälder im Jahre 1999 beginnen. Selbstverständlich kann es sich hierbei nur um einen Extrakt handeln.
Der durchschnittliche Blatt-/Nadelverlust aller Baumarten und Altersstufen hat sich 1999 im Vergleich zum Vorjahr von 25% auf 23% verbessert. Diese Verbesserung betrifft in gleicher Weise ältere wie auch jüngere Bäume. Gegenüber dem Jahre 1984 (11 % Verlust) ist aber das jetzige Niveau noch viel zu hoch. Immerhin ist die stetige Zunahme des Blatt-/Nadelverlustes bis 1995 nunmehr gestoppt, und es ist eine Wende gegeben. Zweifellos hängt dies damit zusammen, daß die toxischen Element-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland deutlich verringert worden sind. In der Zeit von 1985 bis 1995 wurden folgende Abnahmen erzielt: Blei (aus KFZ-Verkehr) 93%, Blei (ohne Verkehr) 72%, Nickel 63%, Chrom 66%, Arsen 85%, Quecksilber 77%, Cadmium 76%. Außerdem gelang es, die Schwefeldioxidemissionen und Emissionen von Stickstoffoxiden zu senken. Folgende Zahlen ergeben sich (ohne natürliche Quellen):
| Stickstoffoxide (berechnet als N02): | 1990 | 2654 Kilotonnen |
| 1997 | 1803 Kilotonnen |
| Schwefeldioxid: |
1990 | 5313 Kilotonnen |
| 1997 | 1468 Kilotonnen |
Durch diese Oxide tritt nicht nur eine direkte Schädigung von Blättern und Nadeln ein, sondern sie führen auch zu einer Bodenversäuerung. Die seit Jahren in Hessen durchgeführte Bodenschutzkalkung wurde daher im Jahre 1999 verstärkt durchgeführt. Gegenüber 1998 wurde die gekalkte Waldfläche um mehr als 20% übertroffen. Es ist die Aussage zu machen, daß die Emissionen von Schadstoffen weiterhin gesenkt werden müssen, da die derzeitigen Emissionen für eine Dauerbelastung des Waldes noch viel zu hoch sind.
Nicht unerwähnt bleiben darf die Tatsache, wonach der Wald in der Rhein-Main-Ebene deutlich stärker geschädigt ist als der übrige Wald in Hessen. Der Wald in dieser Ebene ist existentiell gefährdet Hier haben die schweren Stürme Anfang 1990, die nach wie vor hohen Immissionseintrage, ungünstige klimatische Bedingungen in den letzten Jahren (trockene Sommer und milde Winter) sowie die Grundwasserabsenkungen den Wald besonders destabilisiert. Diese Situation nutzen dann waldschädigende
Insekten zu ihrem Vorteil; es kommt dann leicht zu Massenvermehrungen dieser Schädlinge (Borkenkäfer, Maikäfer, Schwammspinner, Eichenwickler etc.). Jüngste Meldungen besagen, daß in diesem Jahr keine Schädlingsinvasionen stattfinden sollen, was uns alle erfreut.
2. Strukturreform der Hessischen Landesforstverwaltung
Meine Damen und Herren! Schon die alten Griechen sagten: ,,Alles fließt'. In der Tat gibt es nichts Statisches in dieser Welt. Bezogen auf unseren hessischen Wald sind es zwei aktuelle und relevante Vorgänge, über die ich in komprimierter Form berichten möchte.
Im Zuge der Verwaltungsreform wurde Ende 1995 von der Hessischen Landesforstverwaltung ein Plan zur Optimierung der Struktur und Arbeitsweise der Landesforstverwaltung vorgelegt.
Für die Struktur (Veränderungen der Aufbauorganisation) sind u.a. folgende Vorgaben fixiert
- Straffung der Forstabteilungen des zuständigen Ministeriums und der Regierungspräsidien. Personelle Einsparungen von 15%;
- Straffung der Struktur der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie:
- Reduzierung der Zahl der Hessischen Forstämter und der Revierförstereien.
Die Reduzierung der Forstämter hat bekanntlich auch die Stadt Lich getroffen. Obwohl der Magistrat unserer Stadt alle Möglichkeiten zum Erhalt unseres traditionsreichen Forstamtes ausgeschöpft hat, konnte seine Schließung leider nicht verhindert werden. Die Verminderung der Zahl der Forstämter (Auflösung von 26 Ämtern) und der Revierförstereien (Auflösung von 108 Förstereien) muß gemäß Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Natur- schutz vom 2. Februar 1996 bis 31. Dezember 2001 abgeschlossen sein.
Zur Verbesserung des Vollzugs der Aufgaben (Veränderungen der Ablauforganisation) gehören u.a.:
- Vereinfachung von Vorschriften;
- Bündelung von Spezialaufgaben;
- Verlagerung von Aufgaben vom Ministerium auf die Mittelbehörden, von den Mittelbehörden auf die Forstämter und innerhalb der Forstämter;
- Einführung eines Qualitätsmanagements;
- Einführung der Budgetierung für die Forstämter
- Modernisierung des Betrieblichen Informations- und Kommunikationssystems.
Eine weitere Reform des Forstwesens betreibt die jetzige Landesregierung. Sie hat einen Entwurf für das Gesetz zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltungen und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vorgelegt. In Artikel 37 dieses Gesetzentwurfs ist eine Änderung des Hessischen Forstgesetzes (HFG) vorgesehen. Zwei neue Festlegungen sind von Bedeutung:
- Bildung des Landesbetriebs Hessen-Forst (Neufassung des § 27 HFG);
- Fachliche Betreuung (Neufassung des § 37 HFG).
Eine wichtige Aufgabe des Landesbetriebes Hessen-Forst ist die Bewirtschaftung des Staatswaldes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Hiergegen wendet sich inzwischen ein aus 17 Naturschutz- und Berufsverbänden bestehendes Aktionsbündnis, das bislang 80.000 Unterschriften gesammelt hat. Das Bündnis befürchtet eine reine Gewinnmaximierung, also daß ein reiner Wirtschaftswald entsteht. Die Folge ware eine Vernachlässigung der wichtigen Aufgaben, die der Wald außer der Holzproduktion besitzt. Zu nennen sind die naturnahe Waldbewirtschaftung, der Naturschutz, die optimale Gestaltung als Erholungsraum für den Menschen und die Funktionen des Waldes hinsichtlich des Trinkwasserschutzes und der Luftreinhaltung.
Zur fachlichen Betreuung (Neufassung von § 37 HFG) ist zu sagen, daß in Zukunft die Kommunen ihren Wald von eigenen Forstfachleuten forsttechnisch und forstbetrieblich betreuen lassen können. Im Haushalt 2000 der Stadt Lich sind als Kosten für die staatliche Forstverwaltung 68.820 DM ausgewiesen. Es ist mehr als zweifelhaft, ob dieser Betrag für eine Eigenbeförsterung ausreicht.
3. Novellierung des Hessischen Jagdgesetzes (HJG)
Wieder einmal ist das Hessische Jagdgesetz geändert worden. Die Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes erfolgte mit den Stimmen von CDU und F D P und gegen die Stimmen von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN am 16. Dezember 1999.
Insbesondere zwei Punkte gaben bzw. geben noch Anlass zu in der Öffentlichkeit ausgetragenen Diskussionen:
- Wildfütterung
- Tötung von Hunden und Katzen
Bevor hierauf näher eingegangen wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Jagdausübung eine verantwortungsvolle und notwendige Aufgabe zur Herstellung eines stabilen und tragfähigen ökologischen Gleichgewichts zwischen Wald und Wild beinhaltet. Weiterhin hat die Ausübung der Jagd eine jahrtausende alte Tradition und ist Bestandteil unserer Kulturgeschichte.
Die Wildfütterung
Sie ist in Paragraph 30 des HJG geregelt. Danach ist die Fütterung von Schalenwild in der freien Wildbahn mit artgerechtem Rauh- und Saftfutter im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April zulässig Zusätzlich ist die Fütterung von Schwarzwild mit heimischem Getreide und Mais zur Erhaltung und ganzjährig zur Ablenkung sowie mit Genehmigung der Jagdbehörde zur Bejagung zulässig.
Gegenüber der bisherigen Regelung (Fütterung nur mit Rauhfutter, d.h. mit Heu und Grassilage) ist das Futterangebot erweitert worden. Die Wildfütterung wurde und wird kontrovers diskutiert. Die Befürworter der winterlichen Fütterung argumentieren wie folgt: Die winterliche Fütterung ist auch außerhalb von Notzeiten notwendig, um einen gesunden Wildbestand zu erhalten und um die Verbiß- und Schälschäden am Wald zu minimieren, wobei der Einsatz von Saft- und Kraftfutter notwendig ist. Die Gegner befürchten, daß durch mehr Äsung in Form von Fütterung höhere Wilddichten entstehen und dadurch die Wildschäden am Wald nicht ab-, sondern zunehmen werden; außerdem entspreche eine überzogene Fütterung nicht einer lebensraum- gerechten Wildtierhaltung.
Die Tötung von Hunden und Katzen
Sie ist fixiert in Paragraph 32 HJG. Danach sind die zur Ausübung des Jagdschutzes Berechtigten befugt, Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 500 Meter, im Zeitraum vom 1. März bis 31. August in einer Entfernung von mehr als 300 Meter, von der nächsten Ansiedlung jagend angetroffen werden, zu töten. Die Tötung muß unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr abzuwehren, die von dem Hund oder der Katze ausgeht Das Tötungsrecht gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Polizei- und Rettungshunde.
Dieser Paragraph wird heute noch heftig diskutiert (siehe jüngste Pressemeldungen). Insbesondere seitens der Tierschützer gibt es massiven Widerstand. Wegen der großen Sensibilisierung der Öffentlichkeit sollten die Jagdschutzberechtigten die getroffenen Regelungen gegenüber den Haustieren strikt einhalten und von dem Tötungsrecht nur im äußersten Notfall Gebrauch machen. Das Gespräch mit dem Tierhalter, wenn möglich, sollte zunächst gesucht werden.
Von den im Jagdrecht angesiedelten Verordnungen sei die ,,Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen und über die Änderung der Jagdzeiten" erwähnt, da die hierin festgelegte Jagdzeit für Rabenkrähen und Elstern vom 1. September bis 31 März ebenfalls in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert wird. Jüngstes Beispiel sind ein Beitrag im ,,Meinungstreff" der Gießener Allgemeinen vom 19.04.00 und ein Artikel in der Illustrierten Stern vom 27.04.00. Zur ökologischen Bedeutung der Rabenvögel gab und gibt es erhebliche Differenzen zwischen Naturschützer und Jäger.
Meine Damen und Herren!
Das Ökosystem Wald mit seinen vielfältigen Funktionen (Boden-, Wasser-, Klima-, Lärm-, Sicht- und Immissionsschutz, Sozial- und Erholungsfunktion, Holzproduktion und die damit verbundene Bindung des für den Treibhauseffekt hauptverantwortlichen Kohlendioxids) kann nur optimal funktionieren, wenn es sich in einem naturgemäßen Gleichgewicht befindet. Hierfür sollten wir alle sorgen. Gleichgewichtsschädigende Einflüsse, wie falsche Ideologien, parteipolitische Taktiken sowie Egoismen, dürfen nicht zum Zuge kommen.